Endlich haben auch wir in Österreich eine eingetragene Partnerschaft (EP). Doch die GegnerInnen haben sich, wenn sie das Projekt schon nicht (mehr) aufhalten konnten, zahlreiche Bosheiten ausgedacht, ...
Endlich haben auch wir in Österreich eine eingetragene Partnerschaft (EP). Doch die GegnerInnen haben sich, wenn sie das Projekt schon nicht (mehr) aufhalten konnten, zahlreiche Bosheiten ausgedacht, mit denen sie die EP gespickt haben. Eine davon ist das Namensrecht.
Die gute Nachricht: auch eingetragene PartnerInnen können einen gemeinsamen Namen erhalten, und der/die PartnerIn, der/die den Namen des/der Anderen annimmt, kann einen Doppelnamen (aus dem alten und dem neuen Namen) führen.
Die schlechte Nachricht: ist der Rest der Geschichte.
Da ist bspw. die Sache mit dem Bindestrich. Bei Ehepaaren bestimmt das Gesetz beim Doppelnamen einen Bindestrich. Bei eingetragenen Paaren nicht. Laut Innenministerium folgt daraus, dass eingetragene PartnerInnen ihren Doppelnamen nur ohne Bindestrich führen dürfen. Ein permanentes ungefragtes Outing ist die Folge. Wer einen Doppelnamen mit Bindestrich hat, ist hetero und verheiratet. Wer einen Doppelnamen ohne Bindestrich hat ist homo und eingetragene/r PartnerIn.
Dann ist die Namensänderung spätestens zugleich mit dem Antrag auf Schließung der EP zu beantragen. Wer das versäumt, kann keinen Doppelnamen führen. Bei der Ehe ist das anders. Der Doppelname kann auch später, nachträglich gewählt werden.
Doppelt „heiraten“ für den Doppelnamen
Besonders unangenehm ist da die Situation jener Paare, die in einem anderen Staat eine EP eingegangen sind. Obwohl deren EP in Österreich anerkannt wird, können sie (sofern österreichische StaatsbürgerInnen) keinen Doppelnamen wählen, weil das ja nur gemeinsam mit einem Antrag auf Schließung der EP geht.
Und schließlich ist da die Sache mit dem Nachnamen. Bisher kannte die österreichische Rechtsordnung Vornamen und Familiennamen. Nun gibt es eine neue Kategorie: den Nachnamen. Den erhalten alle, die (österreichische StaatsbürgerInnen sind und) eine EP eingehen. Sowohl jener Teil eines Paares, der den Namen ändert, als auch jener, der seinen Namen beibehält. Verpartnern sich also Müller und Mayer und nimmt Müller den Namen der Partnerin an, so hat sie statt bisher den Familiennamen Müller nun den Nachnamen Mayer. Und Mayer heisst weiter Mayer, aber nicht mehr als Familienname sondern als Nachname.
Auch hier ein Zwangsouting, denn Nachnamen haben nur Personen, die eine EP eingangen sind.
Wie heißt das Kind?
Doch damit nicht genug. Wird eine eingetragene PartnerIn Mutter, so hat das sogar Auswirkungen auf das Kind. Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter. Die Mutter hat aber in diesem Fall keinen Familiennamen. Welchen Namen erhält das Kind also?
Den früheren Familiennamen der Mutter (im obigen Beispiel Müller), mit dem Effekt, dass das Kind anders heisst als die Mutter, oder den neuen Nachnamen (im obigen Beispiel Mayer)? Und ist das dann ein Familien- oder ein Nachname? Letzteres mit dem Effekt, dass das Kind dadurch als Kind einer (homosexuellen) eingetragenen Partnerin punziert ist.
Alles das ist ungeklärt und werden in den nächsten Jahren die Gerichte zu klären haben.
Und dass all dieser Unsinn menschenrechtswidrig und damit gegen die Verfassung ist, hat den Gesetzgeber nicht gestört.
Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).
Dieser Beitrag erschien auch in XTRA!, Österreichs grösstem Schwulen- und Lesbenmagazin.
created by: Dr. Helmut Graupner
User - Kommentare
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Hardliner
17.06.2010 - 07:16
Ist das nicht egal wenn ich eine Partnerschaft eingehen will weil ich den/die Partner(in) liebe ? Und es lässt sich auf Dauer so eine Partnerschaft ohnehin nicht verbergen.