Es prüfe, wer sich ewig bindet. Diese Lebensweisheit ist nun auch für unsereins eine solche. Denn die Eingetragene Partnerschaft bringt nicht nur Rechte sondern auch ...
Es prüfe, wer sich ewig bindet. Diese Lebensweisheit ist nun auch für unsereins eine solche. Denn die Eingetragene Partnerschaft bringt nicht nur Rechte sondern auch eine enge Bindung der PartnerInnen und eine Menge Pflichten mit sich. Mit Verträgen lässt sich gegen unliebsame Überraschungen vorsorgen.
Neben der Pflicht zur anständigen Begegnung, zu einer umfassenden Vertrauensbeziehung, zum gemeinsamen Wohnen, zum Beistand und zum Unterhalt kommt es (bei Scheidung) auch zur Aufteilung des Vermögens.
Aufgeteilt werden sowohl die Ersparnisse, die jede/r PartnerIn angehäuft hat (das Sparbuch, die Lebensversicherung etc.) als auch alles, was während der Partnerschaft von beiden benutzt worden ist (das ist auch der PKW des einen Partners, mit dem der andere Partner einkaufen gefahren ist). Wer was und wie viel erhält, entscheidet das Gericht nach „Billigkeit“, also im Sinne einer gerechten Lösung. In der Praxis ist es meist in etwa 50:50. Auf das Verschulden an der Scheidung kommt es dabei übrigens nicht an.
Versteigerung von Haus & Wohnung
Von der Aufteilung ausgenommen sind jene Sachen, die die PartnerInnen in die Partnerschaft eingebracht haben oder während der Partnerschaft von Dritten geschenkt bzw. geerbt haben. Von dieser Ausnahme gibt es aber vor allem eine wichtige (Gegen)Ausnahme: die „Ehe“wohnung (das kann auch ein Haus, ja sogar ein Schloss, sein) und der Hausrat. Diese werden auch in den vorhin genannten (Ausnahme)Fällen aufgeteilt, wenn der/die andere PartnerIn zur Sicherung der Lebensbedürfnisse darauf angewiesen ist (also keine andere Wohnmöglichkeit hat).
Das Gericht entscheidet, auf wen der Mietvertrag übertragen wird bzw. wer das Haus erhält und den anderen Teil „hinauszahlen“ muss. Es kann auch einer PartnerIn ein Mietrecht an der Wohnung der anderen einräumen. Und wenn all das nicht zweckmäßig ist, dann wird die Wohnung oder das Haus versteigert und der Erlös geteilt. Eine bittere Konsequenz, insbes. dann wenn das Haus in die Partnerschaft eingebracht wurde, geschenkt erhalten oder geerbt wurde.
Partnerschaftsverträge schützen
Die Aufteilung der Ersparnisse kann einvernehmlich ausgeschlossen werden. Für das Gebrauchsvermögen (und damit auch für die Ehewohnung) ging das bisher nicht. Seit 1.1.2010 ist auch das möglich. Und so wurde es für die EP übernommen.
Auch die Aufteilung des Gebrauchsvermögens (einschließlich der partnerschaftlichen Wohnung) kann jetzt im Voraus durch Vertrag anders geregelt werden als im Gesetz, ja sogar völlig ausgeschlossen werden. Dem Gericht kommt dann (lediglich) eine Missbrauchskontrolle zu.
Wer auf solche „Ehe“verträge (richtig: Partnerschaftsverträge) „vergisst“, der kann sich bei Scheidung leicht ohne das Elternhaus oder die schwer erarbeitete Eigentumswohnung wiederfinden. Selbst wenn er/sie an der Scheidung völlig schuldlos ist.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet!
Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).
Dieser Beitrag erschien auch in XTRA!, Österreichs größtem Schwulen- und Lesbenmagazin.
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