Mittlerweile können auch gleichgeschlechtliche Paare (wie ganz generell zwei Personen) gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben. Nachteile gegenüber Ehepartnern bestehen aber immer noch.
So etwa dann, wenn ein Partner stirbt. Grundsätzlich geht dann der Hälfteanteil des Verstorbenen an den überlebenden Partner und dieser muss den Wert dieses Hälfteanteils in die Verlassenschaft (und damit an die Erben) zahlen. Ehepartner zahlen aber nur die Hälfte, wenn sie auf die Wohnung dringend angewiesen sind. Gibt es keine überlebende Kinder oder Eltern(teile) so zahlen sie für den Anteil des verstorbenen Partners sogar überhaupt nichts. Gleichgeschlechtliche Partner hingegen müssen (wie Fremde) den vollen Wert ersetzen, wenn ihnen der Verstorbene diese Zahlungspflicht nicht in einer letztwilligen Verfügung oder einer Schenkung auf den Todesfall erlassen hat. Anders als Ehepartner sind gleichgeschlechtliche Partner daher dem Risiko ausgesetzt, dass ihr Partner keine solche Anordnung trifft oder sie nicht auffindbar ist.
Auch unter Lebenden gibt es Nachteile. Solange ein Ehepartner auf die Wohnung dringend angewiesen ist, kann der andere nicht die Veräußerung der gemeinsamen Wohnung betreiben. Gleichgeschlechtliche Partner können ein solches Begehren nur schriftlich und immer nur für drei Jahre ausschließen. Nach Ablauf der drei Jahre kann der Partner die Wohnung versteigern lassen.
Diese Nachteile gelten zwar auch für unverheiratete verschiedengeschlechtliche Partner. Diese können aber heiraten und einander dadurch stärker absichern …
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Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS), Sprecher der Plattform gegen § 209 sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw). Mitglied der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL). |